Kabelgebühr - Änderung der Umlagefähigkeit in den Nebenkosten

Die sogenannte Kabelgebühr wurde beim Kabelfernsehen seit über vierzig Jahren fällig – anders als beim Fernsehempfang via Streaming, Satellit, IPTV oder Antenne. Die Kabelgebühr galt wie Grundsteuer, Hausstrom und verschiedene Gebäudeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Mietverhältnis als Bestandteil monatlich umlagefähiger Betriebskosten.

Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes lässt sich die Kabelgebühr nun jedoch nicht mehr vom Vermieter oder von der Hausverwaltung auf den Mieter umlegen. Bei PŸUR erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Wegfall der Kabelgebühr und erfahren, was sich dadurch für Mieter und Vermieter ändert.

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Was ist die Kabelgebühr?

Hausverwaltungen und Vermieter haben in der Vergangenheit oft kostengünstige Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern zum Empfang von Kabelfernsehen abgeschlossen. Bei Bereitstellung eines Kabelanschlusses durch die Hausverwaltung oder die Vermieter waren diese berechtigt, die Kosten für ebenjenen Anschluss als Kabelgebühr auf die gesamte Mieterschaft umzulegen.

Folglich zählte die Kabelgebühr zu den Nebenkosten einer Wohnung, sobald Vermieter oder Hausverwaltung …

  • … einen Sammelvertrag mit einem Kabeldienstleister für einen Kabelanschluss unterzeichnet hatten.
  • … im Mietvertrag eine Vereinbarung zur Umlage der Kabelgebühr nach §556 BGB getroffen hatten.

Diese Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses nennt sich Nebenkostenprivileg. Umlagefähige Nebenkosten sind im Allgemeinen in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Unter §2 Nr. 15 BetrKV ist die Umlagefähigkeit von Kabelgebühren im Besonderen aufgeführt.

Die Berechnung von Kabelgebühren ist gesetzlich geregelt. So wird die Höhe dieser auf die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung umgerechnet. Im Allgemeinen gilt ein durchschnittlicher Betrag von circa 0,13 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche.

Die Kabelgebühr deckt unter anderem die Kosten für die Wartung der Anlage im jeweiligen Gebäude, für den Strom und die monatliche Grundgebühr ab. Mögliche Reparaturen der Kabelleitungen sind jedoch nicht auf die Mieterschaft umzulegen. Diese trägt der Vermieter.

Wie wirkt sich die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs aus?

Im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes am 22. April 2021 wurde die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr gestrichen. Diese Entscheidung liegt darin begründet, dass ein Kabelanschluss heute lediglich eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, Fernsehen zu empfangen. Das Nebenkostenprivileg beschneidet Mieter jedoch in ihrer freien Entscheidung, den für Sie passenden Übertragungsweg zu wählen. Ebenso bleibt der Kabelanschluss deswegen in einigen Haushalten gänzlich ungenutzt, sodass sich für Mieter, die sich für einen anderen Übertragungsweg entschieden haben, eine enorme finanzielle Doppelbelastung ergibt.

Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs ist zum 01. Dezember 2021 in Kraft getreten. Für Bestandsverträge gilt jedoch eine Übergangsfrist. Diese endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Für Mieter und Vermieter ergeben sich die im Folgenden dargestellten Konsequenzen.

Auswirkungen für Mieter

Für Mieter ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen aus dem Wegfall der Umlagefähigkeit der Kabelgebühr. Viele Mieter nutzen den bereits vorhandenen Kabelanschluss selten oder gar nicht. Sie greifen stattdessen auf die Dienste anderer Anbieter zurück. Für diese Mieter ergibt sich eine Kostenersparnis, da sie für den bisher ungenutzten Kabelanschluss künftig nicht weiter aufkommen müssen.

Andere Mieter jedoch haben bereits in der Vergangenheit ausschließlich den vom Vermieter oder der Hausverwaltung zur Verfügung gestellten Kabelanschluss zum Fernsehempfang genutzt. Durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs lösen sich die kostengünstigen Sammelverträge, die von Hausverwaltungen und Vermietern einst mit den Kabelnetzbetreibern geschlossen wurden, vermutlich auf. Wegen der Auflösung alter Verträge warnen Kabelnetzbetreiber bereits seit einiger Zeit vor drastisch steigenden Kosten für Mieter bei der künftigen Nutzung eines Kabelanschlusses. Die erwartbaren Mehrkosten werden sich laut Verbraucherzentrale schätzungsweise auf zwei bis drei Euro monatlich belaufen.

Im Besonderen ergibt sich zudem für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs eine Veränderung. So übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlung der Kabelgebühr künftig nicht mehr. Stattdessen tragen Empfänger von Arbeitslosengeld II die Kabelgebühr selbst.

 

Auswirkungen für Vermieter und Hausverwaltungen

Für Vermieter und Hausverwaltungen birgt die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes einige Änderungen. Zunächst können sie künftig keine kostengünstigen Sammelverträge mit Kabelanbietern mehr abschließen, welche die Attraktivität einer Wohnung in hohem Maße steigern.

Bei bereits bestehenden Sammelverträgen empfiehlt sich eine zeitnahe Kündigung dieser. Zusätzlich ist unter Umständen eine Anpassung der Mietverträge vonnöten. Um zusätzlichen finanziellen Aufwand für Vermieter und Hausverwaltungen zu vermeiden, besteht bis zum 30. Juni 2024 eine Übergangsfrist zur Kündigung und Anpassung von Verträgen.

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Mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs und der damit verknüpften Bindung an einen Kabelnetzbetreiber bietet sich Ihnen eine breite Palette aus zahlreichen Diensten verschiedener Anbieter. Dabei zeichnet sich Kabelfernsehen im Vergleich zu anderen Sendearten, etwa Satellit- und Antennenfernsehen, durch seine besonders große Programmvielfalt aus. Der Fernsehempfang via Kabelanschluss ist zudem gänzlich wetterunabhängig und somit störungsfrei.

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FAQ

Wer zahlt die Kabelgebühr?

Üblicherweise wird die Kabelgebühr vom Vermieter oder von der Hausverwaltung auf die monatlichen Betriebskosten der Mieter umgelegt. Dies trifft zu, sobald:

  • … der Vermieter oder die Hausverwaltung in einem Mehrfamilienhaus mithilfe eines kostengünstigen Sammelvertrags den Fernsehempfang via Kabelanschluss organisieren und
  • die Umlage auf den Mieter zusätzlich im Mietvertrag geregelt ist.

Was bedeutet das sogenannte Nebenkostenprivileg?

Der Begriff des Nebenkostenprivilegs steht für die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der monatlichen Betriebskostenabrechnung. Folglich kann der Vermieter oder die Hausverwaltung den mit einem Kabelnetzbetreiber geschlossenen kostengünstigen Sammelvertrag auf die Mieterschaft eines Gebäudes umlegen. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes wurde das Nebenkostenprivileg jedoch gekippt. Die Umlagefähigkeit der Kabelgebühren endet spätestens zum 30. Juni 2024.

Wie hoch ist die Kabelgebühr?

Die genaue Gesamthöhe der Kabelgebühr ist bei jeder Wohnung abhängig von der Quadratmeterzahl. Statistiken zeigen, dass die Kabelgebühr durchschnittlich 0,13 Cent je Quadratmeter beträgt. Spätestens ab dem 01. Juli 2024 entfällt durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes jedoch die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr, sodass Mieter diese nicht mehr begleichen müssen.